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Erbschein beim Anwalt, Notar oder Gericht?

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Erbschein: Notar, Anwalt, Gericht?
Für die Beantragung eines Erbscheins können Sie sich direkt an das Nachlassgericht wenden, sonfern Sie antragsberechtigt sind.

Den Erbscheinsantrag formulieren kann auch ein Notar oder eben ein Anwalt.
Stets muss er jedoch beim Nachlassgericht eingereicht werden, denn schließlich entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren über den Antrag.

Der notarielle Erbscheinsantrag hat den Vorteil, dass Ihnen der Weg zum Nachlassgericht erspart werden kann. Dafür müssen Sie aber zum Notar. 
Allerdings müssen Sie dann die Notarkosten tragen. Zusätzlich versichern Sie die Angaben von Eides statt. Die entsprechenden Gebühren berechnet dann der Notar samt Umsatzsteuer. 
Anders wenn Sie die eidesstattliche Versicherung beim Nachlassgericht abgeben, hier wird Ihnen keine Umsatzsteuer berechnet. Daher ist die Beantragung beim Amtsgericht günstiger.

Ein guter Anwalt wird versuchen Ihnen die Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung zu ersparen. Das Gericht lässt sich jedoch nur in Ausnahmefällen darauf ein.

Der Vorteil beim Anwalt liegt daran, dass er viel mehr als das Gericht und der Notar Ihren Interessen verpflichtet ist.
Er sollte zunächst prüfen, ob ein Erbschein überhaupt notwendig ist. Dies kann mit der Erstberatung geschehen.
Gerichts- und Notarkosten entfallen, wenn man keinen Erbschein benötigt!
Und dann sollte er - bei Auslegungsfragen - den besten Erbschein für Sie beantragen.
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