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Eidesstatliche Versicherung im Erbscheinsverfahren

Verfahren > Amtsgericht Nachlass
Eidesstaatliche Versicherung im Erbscheinsverahren
Die Angaben im Erbschein bedürfen in der Regel der Versicherung an Eides statt. Der Antragsteller hat zu erklären, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben entgegensteht.
Die Versicherung kann beim Nachlassgericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
Das Nachlassgericht kann im Ermessenswege von einer der Versicherung absehen. Das macht vor allem dann Sinn, wenn der Antragsteller zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen bzw. zum Vorhandensein weitere letztwillige Verfügungen nichts aus eigener Kenntnis sagen kann.
Eine rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung ist nicht möglich. Als der Anwalt kann nicht für seinen Mandanten die Versicherung abgeben.
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