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Nachlassvewaltung - wofür?

Verfahren > Amtsgericht Nachlass
Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger, § 1975 BGB.

Auf diese Weise kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Das persönliche Vermögen des Erben wird vom Nachlassvermögen getrennt.
Ansprüche gegen den Nachlass können dann nur noch gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.

Die Beantragung der Nachlassverwaltung ist als bei überschuldeten Nachlässe von besonderer Bedeutung.
Das Nachlassgericht bestellt dann einen Nachlassverwalter, als Partei kraft Amtes.

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde berät Sie gerne dabei, ob eine Nachlassverwaltung beantragt werden soll.

Nachlassverwalter hat Zugriff auf den Nachlass
Haus bei vorweggenommener Erbfolge
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