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Erbschein - Welche Gerichtskosten entstehen?

Kosten
Gerichtskosten im Erbscheinsverfahren
Zu unterscheiden sind die Gebühren die mit der Beantragung des Erbschein bei Gericht entstehen und solche die ggf. beim Notar bzw. beim Anwalt entstehen.


Die Gebühren des Gerichts für den Erbschein: 
1 Gebühr nach der Werttabelle B für den Erbschein. Eine weitere Gerichtsgebühr entsteht bei der meist notwendigen eidesstaatlichen Versicherung (12210 Abs. 2 KV i.V.m. Nr. 23300 KV).

Wertbestimmung für den Erbschein
§ 40 GNotKG Erbschein, eidesstattliche Versicherung
(1) Der Geschäftswert für das Verfahren zur
1. Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins,
2. Erteilung eines Erbscheins,
3. Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins
ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen. Ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen, ist Geschäftswert der Wert des Hofs. Abweichend von Satz 2 werden nur die auf dem Hof lastenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (§ 15 Absatz 2 der Höfeordnung) abgezogen.

(2) Beziehen sich die in Absatz 1 genannten Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben. Entsprechendes gilt, wenn ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung beitritt.

(3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Geschäftswerts außer Betracht; Nachlassverbindlichkeiten werden nicht abgezogen. Macht der Kostenschuldner glaubhaft, dass der Geschäftswert nach Absatz 1 niedriger ist, so ist dieser maßgebend.

Welcher Wert löst welche Gebühren aus? Gerichtskostenordnung - bis zum 31. Juli 2013. Erbscheinskosten nach dem 1. August 2013.
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