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Anwaltskosten von Fachanwalt für Erbrecht, Dr. W. Buerstedde in Bonn / Bornheim

Kanzlei
Was kostet die anwaltliche Beratung im Erbrecht?
Das gesetzliche Gebührenrecht ist kompliziert. Maßgeblich ist zunächst Ihr Auftrag.
Wichtige Kriterien sind: das wirtschaftliche Interesse, Schwierigkeit und Umfang der Tätigkeit. Die Gebühren hängen also auch von der individuellen Angelegenheit ab.
Zusätzlich zum Honorar fallen Post- und Telekommunikationskosten, Fahrt- und Abwesenheitsgelder, Hebegebühren und ggf. weitere Auslagen an. Alle Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.
Nach diesen Bemerkungen werden Sie kaum Ihre Kosten abschätzen können.
Bitte fragen Sie uns!

Für die Vertretung im Erbscheinsverfahren erhält der Anwalt Gebühren (3100 ff. VV-RVG).
  • Eine Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV); beschränkt sich die Tätigkeit auf die Stellung und Entgegennahme des Erbscheinsantrag, so ermäßigt sich die Gebühr auf  0,8 (Nr. 3101 nr. 3 VV).
  • Im Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht erhält er eine 1,6 Gebühr (Nr. 3200 VV).

Werden mehrere Antragsteller vertreten kann sich eine Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV ergeben.

  • Auf die Verfahrensgebühr ist ggf. die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2202 VV zur Hälfte, maximal jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75 anzurechenen (Vorbem. 3 Abs. 4 zu nr. 3100 VV).
  • Eine 1,2 Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlunges-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmeterim (Nr. 3104 VV). Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr ebenfalls 1,2 (Nr. 3202 VV).
  • Zuweilen fällt auch eine 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV an, bei einer außergerlichtlichen Einigung bzw. eine 1,0 (erste Instanz) bzw. 1,3 (Beschwerdeverfahren) bei eine gerichtlichen Einigung an. 

Der Gegenstandswert richtet sich dabei nach den für deie Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 RVG).
Im Erbscheinsverahren also nach dem Wert des Rein-Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten - jedoch nicht mehr der Erbfallschulden, als zum Beispiel von Vermächtnissen der der Pflichtteilsaslast (§ 40 Abs. 1 GNotKG).
Der Geschäftswert wird durch einen gebührenfreien Gerichtsbeschluss festgesetzt, wenn dies beantragt wird.

Wird nur eine Teilerbschein beantragt, dann richtet sich der Wert nur nach dem Wert der beantragten Erbquote (§ 40 Abs. 2 GNotKG).

Beispiel zum Gegenstanswert für einen Alleinerbschein
Der Anwalt beantragt für seinen Mandanten die Erteilung eines Alleinerbscheins (Rein-Nachlasswert 100.000 Euro).
Der gerichtliche Geschäftswert beläuft sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG auf 100.000 Euro
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit stimmt mit diesem überein.

Beispiel zum Gegenstanswert für einen Teilerbschein
Der Anwalt beantragt für den A einen Erbschein, der ihn zu ½ als Miterbe ausweist.
Für  das gerichtliche Erbscheinsverfahren gilt ein Wert von 50.000 Euro. Auch dieser Wert ist für den Anwalt maßgebend.

Beispiele unterschiedliche anwaltlich Gegenstandswert, bei mehreren Beteiligte im Erbscheinsverfahren

Der Anwalt des Kindes A beantragt die Erteilung eines Alleinerbscheins.
Der „gegenerische“ Anwalt vertritt das Kind B, der der Auffassung ist, A und B seien jeweils hälftig Erben.
Für die Gerichtskosten und für den Anwalt des A gilt der volle Geschäftswert (Rein-Nachlass), hier im Bespiel mit 100.000 Euro
Für den Anwalt des B gilt dagegen nur der Wert von 50.000 Euro, da das Interesse des B nur auf den hälftigen Nachlass (50.000 Euro) geht.
Die Anwaltskosten des Anwalts (A) dürften sich bei einer 1,3 Gebühr (ohne Anrechnung) bei einem Geschäftswert von 100.000 Euro auf 2.350 Euro belaufen.
Die Kosten des Gegenanwalts bei eine 1,3 Gebühr (ohne Anrechnung) ausgehend von einem Geschäftswert von 50.000 Euro auf ca. 1.820 Euro belaufen.



Bei der Erteilung eines Hofnachfolgezeugnisses kommen höhere Gebühren in Ansatz (Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 lit c) VV RVG)

Bei der Klage auf Feststellung des Erbrechts wird der Wert des behaupteten Erbanteils mit einem Abschlag von 20 %angesetzt. 
Wenn es sich um die Feststellung einer Vorerbschaft handelt, wird der Ausgangswert bereits reduziert (BGH FamRZ 1989, 958).

Stundensatz von Anwalt Dr. W. Buerstedde
Sie können in der außergerlichten Beratung und Vertretung grundsätzlich mit dem Anwälten feilschen. Zur Auswahl gibt es vor allem die gesetzlichen Gebührenbestimmungen nach Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einem vereinbarten Stundensatz!

Der Stundensatz liegt meist zwischen 150 bis 300 Euro.
Der Stundensatz von Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde beträgt 261,90 Euro (220 Euro netto).
Für die Erstberatung in Bonn und Bornheim (Roisdorf) nimmt er grundsätzlich einen Stundensatz von 226,10 (190 Euro netto)
Die Erstberatung im Pflichtteilsrecht wird auch häufig von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. 

Sie können auch die Erbrecht-Hotline nutzen für 3 Euro die Minute unter 0900-10 40 801 aus dem deutschen Festnetz, um direkt beraten zu werden.

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