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Berliner Testament und Erbschein

Erbschein > Erbfolge
Berliner Testament Testamentseröffnung und Verwahrung
Die Besonderheit des Berliner Testament als besondere Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ist: beide Ehegatten errichten jeweils letztwillige Verfügungen in einer Urkunde.
Ehegatten können auch einen notariellen Ehevertrag vereinbaren.
Auch vor der Beantragung eines Erbscheins muss das gemeinschaftliche Testament eröffnet werden. 
Grundsätzlich wird dabei das gesamte Testament –also auch die Verfügung des jeweiligen Ehegatten eröffnet. 
Zuweilen kann dies vermieden werden. Dass Nachlassgericht kopiert dann nur die letzwilligen Verfügungen des verstorbenen Ehegatten aus und übersendet dann Kopien des Testament mit den „Lücken“ an die gesetzlichen Erben.


Amtliche Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments / Ebvertrag

Zuweilen haben Eheleute im Zeitpunkt ihres Todes verschiedene Wohnsitze. Dann stellt sich die Frage welches Gericht für die Verwahrung des gemeinschaftlichen Testaments zuständig ist.
Seit dem 1.9. 2009 ist dies geregelt (§ 344 Abs. 2 i.V.m. § 349 Abs. 2 S.2 FamFG). Zuständig für die Verwahrung bleibt das Gericht, welches für den Erstverstorbenen zuständig war. 
Allerdings kann der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen.

Bindungswirkung beim Berliner Testament
Soll der überlebende Ehegatte das Testament ändern können? Werden die jeweiligen Einsetzungen wechselbezüglich ausgestaltet, werden diese nach dem ersten Erbfall „bindend“. 
Der überlebende Ehegatte kann diese dann nicht mehr ändern. Dem kann mit einem Änderungsvorbehalt vorgebeugt werden. 
Ein Änderungsvorbehalt hat insbesondere den Vorteil, dass der überlebende Ehegatte so auf neue Entwicklungen reagieren kann.

Beim Berliner Testament sollt nunmehr stets eine Rechtswahl erwogen werden. Aufgrund der neuen EU-Erbrechtsverordnung kann bei einem Aufenthalt im Ausland zum Zeitpunkt des Todes ausländisches Recht gelten.
Bisher ist noch nicht geklärt, ob auch die Rechtswahl auch der Bindungswirkung erfasst und ob ein Umzug ins EU-Ausland einen einseitigen Widerruf ermöglich.

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