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notarielles Testament-Erbschein

Erbschein > Erbfolge
notarielles Testament / Erbvertag
Liegt eine notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, so richtet sich nicht nur meist auch die Erbfolge nach dieser Verfügung, sondern kann auch häufig die Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen.

Das Grundbuchamt und Banken müssen grundsätzlich die notarielle Urkunde (Testament oder Erbvertrag) zusammen mit dem nachlassgerichtlichen Eröffnungsprotokoll als Nachweis des Erbrechtsgrundsätzlich akzeptieren.
Das gilt nicht, wenn durch diese Urkunden die Erbfolge nicht hinreichend bestimmt werden kann, etwa wenn mehrere (widersprechende) Testamente vorliegen, vgl. die AGB Banken Nr. 5 hier der Deutschen Bank.

Die Schwierigkeit der Bank besteht schließlich darin, ob Sie an einen Erbprätendenten mit befreiender Wirkung zahlen darf oder nicht. Zahlt sie nämlich an den falschen Erben aus, kann sich schadensersatzpflichtig machen und muss nochmal an den richtigen Erben zahlen.
Liegt ein Erbschein vor, kann sie mit befreiender Wirkung zahlen, ohne die Gefahr eines Regresses.
Häufig lassen sich aber Banken ein, jedenfalls vorab die Bestattungskosten vom Erblasserkonto zu begleichen.
Erbschein für Grundbuchänderung bei notariellem Testament vermeidbar
Auch nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Oberlandes Gericht Hamm vom 26. Juli 2013 (Az. 15 W 248/13) ist ein Erbschein meist dann nicht erforderlich, wenn ein öffentliche Testamentsurkunde vorliegt – also ein notarielles Testament.

Die Kinder der Erblasser beantragten unter Vorlage des elterlichen Erbvertrages beim Grundbuchamt, die Eintragung als Eigentümer.
Das Grundbuchamt wies den Antrag ab und gab den Antragstellern auf, ihre Erbenstellung durch einen kostenpflichtigen Erbschein nachzuweisen, da nicht die Erbenstellung nicht eindeutig sei.

Das öffentliche Testament reicht jedoch grundsätzlich zur Grundbuchänderung. Das gelte auch dann, so das Oberlandesgericht, wenn das Grundbuchamt die sich aus dem Testament ergebende Erbfolge erst im Wege der Auslegung und unter Berücksichtigung gesetzlicher Auslegungsvorschriften ermitteln kann. Nur bei Zweifeln tatsächlicher Art, wenn etwa weiterer Sachverhalt aufgeklärt werden muss, kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangt werden.
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