Erbschein und Vollmacht - Home-Erbschein

Direkt zum Seiteninhalt

Erbschein und Vollmacht

Erbschein > Erbschein
Erbschein notwendig bei Vollmacht?
Ein Erbschein bedarf es häufig nicht, wenn eine notariell beurkundente und / oder anderweitig beglaubigte Vollmacht vorliegt, die über den Tod hinaus gilt.
Ein privatschriftliche Vollmacht allein wird nicht ausreichen.
Die Beglaubigung bestätigt die Urheberschaft der Unterschrift. Diese kann von einer staatlichen Stelle (zum Beispiel einem Notar oder Betreuungsbehörde) geleistet werden.
Grundbuchämter tun sich zuweilen schwer mit beglaubigten bzw. beurkundeten Vollmachten.
Eine Übertraung von Grundvermögen an Dritte wird auch über die trans- bzw. postmortale beglaubigte Vollmacht möglich sein.
Die Übertraung des Bevollmächtigten an sich selber (auch wenn er Alleinerbe ist) wird abgelehnt. Dies ist nicht nachvollziehbar.

Leider bringt das neue Gerichtsnotarkostengesetz höhere Gebühren für die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht mit sich.
Die Notargebühren richten sich nach dem Geschäftswert gem. § 98 Abs. 3 GNotKG: Hälfte des Vermögens; hiervon eine 1,0 Gebühr nach KV 21200 GNotKG (mindestens 60,00 EUR) gem. Tabelle B.
Bei einem hälftigen Vermögen von 150.000 Euro wären dies 354 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, so dass mit fast 450 Euro zur rechnen ist.
Bei einem hälftigen Vermögen von 300.000 Euro wäre dies 635 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, so dass mit fast 800 Euro zur rechnen ist.
Bei einem hälftigen Vermögen von 500.000 Euro wäre dies 935 Euro zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, so dass mit fast 1.140 Euro zur rechnen ist.

Die Beurkundung notarieller Vorsorgevollmachten hat sich somit deutlich verteuert, so dass nun genauer geprüft werden soll, ob diese Beurkundung erforderlich, insbesondere, ob nicht bereits privatschriftliche und beglaubigte Vollmachten ausreichen werden.

Zurück zum Seiteninhalt