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Erbschein und sein Inhalt

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Inhalt des Erbscheins
Der Erbschein bezeugt:
  • Person des Erblassers (Name, Todestag und letzter Wohnsitz)
  • Person der Erben
  • Umfang des Erbrechts (Erbquote)
  • Beschränkungen wie Nacherbschaft oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung
  • Etwaige Befreiungen des Vorerben
  • Nach umstrittener Ansicht auch das Vorausvermächtnis des alleinigen Vorerben

Inhalt, Umfang und Wert des Nachlasses findet keine Erwähnung.
Auch Vermächtnisse oder Pflichtteilsrechte werden nicht vermerkt.
Eher unüblich ist den Namen des Testamentsvollstreckers anzugeben.

Die Angaben im Erbschein ergeben sich aus seinem Zweck, die Stellung des Erbens hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis und durch die im Antrag gemachten Angaben.
So kann bei einem gemeinschaftlichen Erbschein – bei Einverständnis aller Erben – auf die Angabe zur Höhe der Erbquoten verzichtet werden (§ 352a FamFG).

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