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Erbfolge ohne Testament - Gesetzlche Erbfolge

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Gesetzliche Erbfolge - Erbfolge ohne letztwillige Verfügung

Das gesetzliche Erbrecht - die gesetzliche Erbfolge begünstigt die Familie des Erblassers und seinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. 
Nähere Verwandte werden gegenüber Entfernteren begünstigt.
Verwandte in gerader Linie sind Personen, die voneinander abstammen (Großvater – Vater – Sohn – Enkel).
Verwandte in der Seitenlinie sind Personen, die von einer dritten Person abstammen (Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen).

Der Gesetzgeber teilt die gesamte Verwandtschaft in Erbordnungen.
  • Der 1. Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers, also vor allem Kinder, Enkel und Urenkel an.
  • Der 2. Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömm-inge (Geschwister, Nichten und Neffen) an.
  • Der 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an.
  • Der 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge an.

Verwandte der vorhergehenden Ordnungen schließen das gesetzliche Erbrecht für Verwandte der nachfolgenden Ordnung aus. Verwandte der 1. Ordnung schließen also Verwandte der 2. Ordnung aus. Wenn auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung vorhanden ist, sind alle anderen ausge-schlossen. Lebt beim Erbfall nur ein Enkel, wird dieser Alleinerbe, wäh-rend die übrigen Verwandten, etwa die Eltern des Erblassers, nichts er-ben.

Die näheren Verwandten schließen die Entfernteren innerhalb derselben Ordnung aus. Ein und dieselbe Ordnung kann mehrere Generationen umfassen (Kinder, Enkel und Urenkel).
In der 1., 2. und 3. Erbordnung kommt es jeweils auf den Verwandtschaftsgrad an. 
Der nähere Verwandte erbt vor dem Entfernteren. Das eigene Kind erbt vor dem Enkel, der Enkel vor dem Urenkel. Der beim Erbfall noch lebende Sohn schließt seine eigenen Kinder aus.

Ab der 4. Ordnung entscheidet die Nähe der Verwandtschaft. Erbe wird der, der mit dem Erblasser dem Grade nach am Nächsten verwandt ist.
Die Zahl der eine Verwandtschaft vermittelnden Geburten gibt den Verwandtschaftsgrad an (§ 1589 BGB). 
Dies kann man einfach bestimmen, in dem man die Anzahl der senkrechten Striche in einem Stammbaum zählt. Dies gibt den Grad der Verwandtschaft an.
Achtung - gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten
 Ist der Erblasser verheiratet, muss zunächst der Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmt werden. Was dann übrig bleibt, wird nach den gesetzlichen Regeln verteilt.
Erbteil gesetzlicher Erben der 1. Ordnung
Grundsätzlich erben die Kinder zu gleichen Teilen. Hinterlässt ein verwitweter Erblasser drei Kinder, erbt jedes der drei Kinder ⅓.
Solange die Kinder des Erblassers leben, schließen sie die weiteren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel, usw.) von der Erbschaft aus.
Anders ist dies nur, wenn eines der Kinder zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt oder durch Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdig-keit ausgeschlossen ist.
Dann treten gegebenenfalls dessen Abkömmlinge an seine Stelle.
Beispiel - Gesetzlcihe Erbfolge: Erben der 4. Ordnung

Ein kinderloser Erblasser hat keine Eltern, Großeltern und Urgroßeltern mehr. 
Es leben nur noch ein Großonkel und dessen Sohn. Abkömmlinge der 1. bis 3. Ordnungen sind nicht vorhanden. 

Der Großonkel ist näher verwandt als dessen Sohn, weil zwischen dem Erblasser und dem Groß-onkel nur 4 Geburten bestehen, während zwischen Erblas-ser und Sohn 5 Geburten vorliegen.
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