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Erbschaftssteuer und Erbschein

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Erbschaftssteuer und Erbschein
Das Finanzamt auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung geneigt, die Erben entsprechend den im Erbschein angegebenen Quoten zu besteuern.
Beim Erbscheinsantrag sollte man daher auch die erbschaftssteuerlichen Konsequenzen im Auge haben.

Das kann jedoch dann ungerecht sein, wenn tatsächlich eine abweichende Verteilung des Nachlasses erfolgt, und dann letztlich nicht die „Bereicherung“ besteuert wird.
Nur in engen Grenzen – etwa bei auslegungsbedürftigen Testamenten – wird eine anderweitige Besteuerung – etwa einem zugrundeliegenden Vergleich möglich sein.

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