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Erbschein und Haus

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Wird für die Grundbuchberichtigung ein Erbschein benötigt?
Normalerweise verlangt das Grundbuchamt zum Erbnachweis einen Erbschein.  Allerdings reicht auch die Vorlage eine notariellen Testaments samt Eröffnungsvermerk, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO.
Allerdings hilft die Vorlage eines notariellen Testaments in vielen Fällen allein nicht weiter, wenn

  • die Erben nicht namentlich benannt sind „Abkömmlinge“
  • weitere Erben hinzugekommen sind „noch etwaige geborene Kinder“
  • der Erbvertrag einen freien Rücktrittsvorbehalt enthält
  • der Nacherbfall nicht bei Tod, sondern bei anderen Umständen eintritt
  • bedingte Erbeinsetzung (Wiederheirat, Pflichtteilsstrafklausel)
  • privatschriftlicher Widerruf des notariellen Testaments
  • widersprechende notarielle Testamente

Hier kann dann gegebenenfalls durch Personenstandsurkunden und eidesstaatliche Versicherung Abhilfe geschaffen werden.

Überweisungszeugnis - eine Alternative?
Die Kosten eines Erbscheins kann man sich sparen, wenn ein gerichtliches Überweisungszeugnis nach § 36 GBO reicht.
Dann wird lediglich eine 1,0 Gebühr nach KV Nr. 12210 GNotKG aus dem Wert des Grundstücks angesetzt (§ 41 GNotKG).
Dem Nachlassgericht muss dann aber auch die Erbfolge (wie beim Erbschein) nachgewiesen werden – samt der eidesstattlichen Versicherung und der sich anschließenden, formwirksam erklärten Erbauseinandersetzungs-, Vorausvermächtniserfüllungs-, Abschichtungs- oder Erbteilungsübertragungsvorgänge.
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