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Vermächtnis Erbschein

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Vermächtnis und Erbschein / Nachlasszeugnis
Ein Vermächtnis ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben. Vermächtnisse werden in letztwilligen Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet.
Die Stellung des Vermächtnisnehmers unterscheidet sich von der des Erben. Der oder die Erben haben das Vermächtnis zu erfüllen.
Da es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt, wird das Vermächtnis im Erbschein nicht aufgenommen, denn der Vermächtnisnehmer ist eben nicht Erbe.

Der Vermächtnisnehmer ist daher auch nicht berechtigt, einen deutschen Erbschein zu beantragen.

Allerdings kann auch ein Erbe selbst Vermächtnisnehmer sein. Dann handelt es sich um ein sog. Vorausvermächtnis.
Das Vorausvermächtnis des alleinigen Vorerben soll nach verbreitere Meinung auch im Erbschein eingetragen werden, da es dinglich wirkt (§ 2110 Abs. 2 BGB).

Bei einem Vindikationslegat – wie romanischen Rechtskreisen anzutreffen - handelt es sich um ein dingliches Vermächtnis, was die deutsche Rechtsordnung nicht kennt.
Solche dinglich wirkende Legate werden anders als im deutschen Erbschein beim europäischen Erbschein, dem Nachlasszeugnis, aufgenommen.

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