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Pflichtteil und Erbschein

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Pflichtteil und Erbschein
Im Erbschein werden Pflichtteilsberechtigte nicht aufgenommen. 
Sie sind gerade nicht erben – sondern „enterbt“. 
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach deutschem Recht nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben bzw. den Beschenkten.

Daher kann der Pflichtteilsberechtigte auch keinen Erbschein beantragen. 
Allerdings kann er als Gläubiger eine Ausfertigung eines erteilten Erbscheins beantragen.

Soweit ein ausländische Erbrecht eine dingliche Noterbenrecht vorsieht, so wird diese in einem EU-Erbschein (Nachlasszeugnis) aufgenommen.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht

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