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Angaben im Erbschein nachweisen

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Erbschein – Unterlagen
Die Angaben im Erbscheinsantrag sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, § 352 ff FamFG.
Der Todeszeitpunkt des Erblassers kann nachgewiesen werden durch:
  • Abschrift aus dem Sterberegister (Sterbeurkunde)
  • Eintragung des Sterbefalls im Familienbuch, § 15 Abs. 2 Nr. 2 a.F. PStG
  • Todesschein
  • Todeserklärung
  • Todeserklärungsbeschluss bei verschollenen Personen

Ferner ist das dem Erbrecht zugrundeliegende Verhältnis nachzuweisen:
Beglaubigte Abschriften
  • aus dem Eheregister
  • Lebenspartnerschaftsregister
  • Eheurkunde; Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Abstammungskurkunden (Geburtsregister, Anerkennung der Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft; Adoptionsbeschluss)
  • Güterstand (Ehevertrag, Güterrechtsregister) – bei gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft – eidesstaatliche Versicherung
  • Scheidungsurteil, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Erbunwürdigkeitserklärung
  • Ausschlagungserklärung

Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden ist das Standesamt zuständig, bei dem der Registereintrag geführt wird.
Falls öffentliche Urkunden nicht vorgelegt werde können, kommen andere Beweismittel in Betracht.
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