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Beschränkung des Erbscheins auf den deutschen Nachlass?

Erbschein > Erbschein-Arten
Erbschein beschränken?
Beschränkung des Erbscheins auf inländisches Vermögen - ok
Beschränkung auf inländisches sowie teilweise ausländisches Vermögen - nein

Fall vor dem Bundesgerichtshof:

Der Erblasser lebte in Spanien. Ihm gehörten vier Grundstücken: zwei in Deutschland, eins in Spanien und ein unbebautes Grundstück in Florida/USA. Der Erblasser verstarb im Januar 2009. Er hinterließ ein Testament:
" Letzter Wille und Testament
… Ich verfüge hiermit, dass mein gesamter Besitz in Spanien, insbesondere mein Haus, mein Besitz in Deutschland und in den USA (Florida) an meine langjährige Lebensgefährtin, Frau … gehen sollen. Außerdem verfüge ich, dass mein Sohn und meine Tochter lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhalten sollen.
… 17.01.2009
Zeugen:
Unterschriften"

Sohn und Tochter beantragen die Erteilung eines Erbscheins zu je ½ nach gesetzlicher Erbfolge, mit dem Zusatz, der Erbschein soll beschränkt sein auf das in Deutschland und Spanien vorhandene Vermögen.
Die Lebensgefährtin beantragte hingegen die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund des Testaments.
Die Vorinstanzen hatten bereits geklärt, dass das Testament sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht unwirksam ist.

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Das Nachlassgericht trifft folgenden Beschluss:
"Die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, das die Beteiligten zu 2 und 3 [die Kinder des Erblassers] zur Hälfte als Erben ausweist und sich nicht auf das in Florida vorhandene Grundvermögen bezieht, werden für festgestellt erachtet."

Der Bundesgerichtshof entschied (Beschluss vom 11.06.2014, IV ZB 3/14):
Eine räumliche Beschränkung des Erbscheinsantrag auf im Inland und in einem ausländischen Staat belegenes Vermögen ist unzulässig.

Hinweis vom Erbrecht-Anwalt:
Gemäß § 2369 Abs. 1 BGB kann der Erbschein, wenn zu der Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden, auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden. Allerdings ist nicht möglich, den Erbschein auf inländisch sowie bestimmtes ausländisches Vermögen zu beschränken.
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