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Wie beantragt man einen deutschen Erbschein?

Antrag
Erbschein wie beantragen?
Der Erbschein wird in Deutschland nicht automatische vom Nachlassgericht erteilt. 
Das Gericht erteilt den Erbschein also nur auf Antrag
Erst mit dem Antrag beginnt das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Erbschein kann beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden. Die Kosten beim Notar sind deutlich höher.
Bei Nachlassgericht erfolgt der Antrag in der Praxis, sofern der Antrag nicht durch anwaltlichen Schriftsatz erfolgt, zur Niederschrift des Nachlassgerichts.

Das Nachlassgericht ist an den Erbscheinsantrag „gebunden“. 
Das Gericht kann den Antrag nur ganz oder teilweise stattgeben oder zurückweisen. Antragänderungen und Gegenanträge sind zulässig. 
Bei unklarer Erbfolge bietet es sich an mit Haupt- und Hilfsanträge zu stellen.

Der Antrag kann auch durch den anwaltlichen Vertreter beim Nachlassgericht eingetragen sein. 
Die möglicherweise notwendige eidesstaatliche Versicherung des Antrags müsste dann vom Antragsteller persönlich entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar nachgeholt werden.

Vor Beantragung eines Erbscheins – woran ist zu denken: Checkliste
Wann, wo, wie - rund um den Erbschein
Angaben und Nachweise für den Erbscheinsantrag
Der Erbscheinsantrag muss umfassende Angaben, bestimmte Erklärung und Nachweise erhalten. 

Erforderliche Angaben:
  • Todestag
  • Verhältnis, auf dem das Erbrecht beruht
  • Ehe- und Verwandtschaftsverhältnis
  • Wegfall der Personen, die die Erben von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert haben würden.
  • Letztwillige Verfügungen
  • beim gemeinschaftlichen Erbschein die Erklärung, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben.

§ 352 FamFG regelt die erforderlichen Angaben bei gesetzliche Erbfolge (siehe unten).
Wer kann einen Erbscheinsantrag stellen?
Antragsberechtigt für Erbscheine sind:
  • Alleinerbe
  • Miterbe
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter
  • Nachlassinsolvenzverwalter

Nachlassgläubiger, die bereits einen Vollstreckungstitelgegen den Erblasser erwirkt haben, können zum Zwecke der Vollstreckung einen Erbschein beantragen. 
Bei den Kosten der Erteilung handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung.
Ist bereits ein Erbschein erteilt, kann der Nachlassgläubiger eine Ausfertigung verlangen.
Nachweise für den Erbscheinsantrag
Erforderliche Nachweise:

  • Personenstandsbuch
  • Todesurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Ehevertrag, Eintragung im Güterrechtsregister
  • Geburtsurkunde (bei verstorbenen Erben).

Die Beschaffung der Unterlagen und Nachweise kann mühsam sein.
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde leistet hierbei gerne Hilfe.
Muster: Erbscheinsausfertigung für Nachlassgläubiger

An das Amtsgericht ...
Nachlassgericht - (in Ba.-Wü.: Staatl. Notariat)

Nachlasssache...
Az. ..

hiermit zeige ich die rechtliche Vertretung des Nachlassgläubigers an.

In seinem Namen beantrage ich die Erteilung einer Ausfertigung des Erbscheins, welcher der überlebende Ehefrau des Erblassers, am ... erteilt wurde.

Meinem Mandanten liegt ein Vollstreckungstitel gegen den Erblasser vor, vgl. Anlage.

Mein Mandant benötigt die Ausfertigung dieses Erbscheins zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

(Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde)

§ 352 FamFG - Angaben im Erbscheinsantrag
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit

(1) Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt, hat anzugeben
1. den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,
2. den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
3. das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,
4. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,
5. ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,
6. ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,
7. dass er die Erbschaft angenommen hat,
8. die Größe seines Erbteils.
Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist.

(2) Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat
1. die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
2. anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, und
3. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 bis 8 sowie Satz 2 vorgeschriebenen Angaben zu machen.

(3) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie Satz 2 durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall des Absatzes 2 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.

§ 352a FamFG Gemeinschaftlicher Erbschein

(1) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht erforderlich, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.
(3) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so hat er die Angabe zu enthalten, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. § 352 Absatz 3 gilt auch für die sich auf die übrigen Erben beziehenden Angaben des Antragstellers.
(4) Die Versicherung an Eides statt gemäß § 352 Absatz 3 Satz 3 ist von allen Erben abzugeben, sofern nicht das Nachlassgericht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält.
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